Bei den Einbrüchen ging der 40-Jährige stets nach dem gleichen Muster vor: Mit einem Stein schlug er eine Scheibe ein, durchsuchte den Wagen und stahl vorrangig Kreditkarten.
Mit diesen kaufte er anschliessend Lebensmittel an Selecta-Automaten sowie Ostwind-Tageskarten. Als er im Juli von der Polizei angehalten worden war, hatte er ausserdem Amphetamin, Haschisch und Marihuana bei sich, und ebendiese Drogen wurden in einer Blutprobe festgestellt.
Mann wurde schuldig gesprochen
Die Staatsanwaltschaft forderte für die Vergehen im Wesentlichen eine unbedingte Freiheitsstrafe von 48 Monaten; angerechnet werden sollte ihm die bereits abgesessene Untersuchungs- und die derzeitige Sicherheitshaft. Zu den Forderungen gehört auch eine Busse von 400 Franken.
Inzwischen hat das Kreisgericht Rheintal entschieden: Der Angeklagte wird des gewerbsmässigen Diebstahls (und des Versuchs), der mehrfachen Sachbeschädigung, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (und des Versuchs), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen.
Unbedingte Freiheitsstrafe von 40 Monaten
Von mehreren Vorwürfen, die ebenfalls Sachbeschädigungen und Diebstähle aus Autos sowie den Missbrauch von Kreditkarten betreffen, wird der Angeklagte freigesprochen; ebenso vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs.
Das Kreisgericht verurteilt den Angeklagten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Die bereits abgesessene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 395 Tagen werden abgezogen.
Drogen und Messer werden vernichtet
Weiter hat der Angeklagte eine Busse von 400 Franken zu bezahlen. Der 40-Jährige muss bis zum Eintritt der Rechtskraft des richterlichen Entscheids hinter Gittern bleiben.
Die bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmten Waffen samt Munition werden der Kantonspolizei übergeben, die in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren darüber befinden wird, wie damit zu verfahren ist. Die beschlagnahmten Drogen sowie der Baseballschläger, ein Messer und eine Horrormaske werden vernichtet, private Gegenstände bekommt der Angeklagte zurück.
Die meisten Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen
Die Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen und -kläger wurden allesamt abgewiesen, die meisten Schadenersatzforderungen ausserdem auf den Zivilweg verwiesen. Insgesamt verbleiben somit rund 2600 Franken Schadenersatz an acht geschädigte Personen. Auch die Verfahrenskosten von 65000 Franken hat der Angeklagte zu 90 Prozent zu berappen.
Das Urteil des Kreisgerichts ist noch nicht rechtskräftig.