Ein deutscher Staatsbürger war Ende Oktober mit einer ungewöhnlichen Fracht in seinem Kofferraum unterwegs. Er wollte einen ausgestopften Geparden mit seinem Privatfahrzeug von Österreich in die Schweiz einführen.
Der Gepard war für eine in der Schweiz wohnhafte Privatperson bestimmt und wurde bei der Einfuhr am Grenzübergang St. Margrethen ordentlich angemeldet. Aufgrund einer fehlenden Cites-Bewilligung wurde der Gepard von den Mitarbeitenden des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) jedoch sichergestellt.
Gefährdete oder von der Ausrottung bedrohte Tiere dürfen nicht oder nur mit einer entsprechenden Bewilligung in die Schweiz eingeführt werden. Dasselbe gilt für Produkte, die aus solchen Tieren hergestellt worden sind.
Weltweit haben sich über 180 Länder dazu verpflichtet, zugunsten des Artenschutzes durch Cites zusammenzuarbeiten. In der Schweiz ist das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zuständig für die Umsetzung des Abkommens.
Das Artenschutzabkommen Cites
Zum Schutz von Bevölkerung, Umwelt und Wirtschaft dürfen einige Tiere und Pflanzen nicht in die Schweiz gebracht werden, oder nur mit einer entsprechenden Bewilligung. Dies betrifft z. B. alle vom Aussterben bedrohten Arten. Das internationale Artenschutzabkommen Cites (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora), auch bekannt als "Washingtoner Artenschutzabkommen", regelt den Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten sowie mit Produkten, die aus solchen Tier- und Pflanzenarten hergestellt worden sind.
Für den Handel mit ausgestopften Tieren braucht es eine Cites-Bewilligung.
Bild: BAZG