Der 25-jährige Schweizer fuhr im Juli 2015 auf der Normalspur der A13 und überholte im Bereich der Autobahnausfahrt Trübbach vier Autos, die sich auf der Überholspur befanden. Die Geschwindigkeit, mit der er seinen Wagen lenkte, betrug zwischen 100 und 120 km/h. Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland sprach den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Zwei lockere Kolonnen gebildet
Der Autolenker konnte sich mit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht abfinden und verlangte im Berufungsverfahren am Kantonsgericht einen Freispruch. Er berichtete, dass er zunächst mit einem normalen Überholmanöver einen Lieferwagen überholt habe und dann wieder auf die rechte Normalspur gewechselt sei. Es habe Feierabendverkehr geherrscht und es hätten sich zwei lockere Kolonnen gebildet. Da die Wagen auf der linken Spur ins Stocken geraten seien, habe er vier von ihnen rechts passiert. Dabei sei er nicht massiv schneller gefahren als die anderen Fahrzeuge. Ein Video zeigte, dass er später ebenfalls wieder auf die Überholspur wechselte.
Der Beschuldigte stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich mit seinem Fahrverhalten um kein verbotenes Überholmanöver rechts handle, sondern ein Vorbeifahren im Kolonnenverkehr. Der vorsitzende Richter wollte von ihm wissen, was gewesen wäre, wenn einer der vier Fahrzeuge die Ausfahrt hätten nehmen wollen. Keiner habe geblinkt oder sonst Anstalten gemacht, auf die rechte Seite zu wechseln, antwortete er. Er sei ein erfahrener Autolenker. Beruflich und privat fahre er um die 2000 Kilometer pro Woche.
Vorbeigefahren und nicht überholt
Der Verteidiger verlangte ebenfalls einen Freispruch von Schuld und Strafe. Der Schuldspruch der Vorinstanz basiere auf der alten Rechtsprechung, die aber in der Zwischenzeit überholt sei, betonte er. Nicht sein Mandant, sondern die Lenker auf der Überholspur hätten sich falsch verhalten, da sie allesamt über eine längere Strecke rechtswidrig auf der linken Spur geblieben seien, obwohl die Normalspur frei gewesen sei. Nachdem der Beschuldigte den Lieferwagen auf der linken Spur überholt habe, sei er – wie das Gesetz verlange – auf die Normalspur gewechselt. Er habe die Fahrzeuge nicht rechts überholt, sondern sei rechts vorbeigefahren.
Sein Mandant sei mit moderater Geschwindigkeit unterwegs gewesen, habe zu keiner Zeit eine Verkehrsgefährdung verursacht und habe sich an die gesetzlichen Vorschriften gehalten. Gerade weil sich die alte Rechtsprechung in diesem Punkt völlig falsch entwickelt habe, habe der Gesetzgeber gehandelt und auf den 1. Januar 2021 eine neue Regelung eingeführt.
Die Neuerung erlaubt es, auf der rechten Spur an einem Fahrzeug auf der linken Spur vorbeizufahren. Weiterhin verboten ist es aber, auf der rechten Spur ein anderes Fahrzeug zu überholen. Der Unterschied besteht darin, dass nach dem Vorbeifahren kein Spurwechsel erfolgen darf. Das Rechtsüberholen wird weiterhin bestraft.
Das Kantonsgericht folgte der Argumentation des Beschuldigten und seines Verteidigers nicht und wies die Berufung ab. Damit bleibt der Entscheid der Vorinstanz bestehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von 3000 Franken hat der Beschuldigte zu bezahlen.