Die Wehrlosigkeit ausgenutzt: Junger Babysitter nahm sexuelle Handlungen an Kleinkind vor | W&O

25.01.2022

Die Wehrlosigkeit ausgenutzt: Junger Babysitter nahm sexuelle Handlungen an Kleinkind vor

Vor dem Kreisgericht muss sich ein junger Mann wegen Sexualdelikten an einem Zweijährigen verantworten.

Von Reinhold Meier
aktualisiert am 28.02.2023
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Dem bisher unbescholtenen Angeklagten drohen dreieinhalb Jahre Gefängnis. Die Anklage fordert zudem ein lebenslängliches Verbot jeder beruflichen oder privaten Tätigkeit mit Kindern sowie eine ambulante Therapie. Zudem stehen Zivilforderungen der mutmasslichen Opfer im mittleren fünfstelligen Bericht im Raum.

Kind konnte sich weder wehren noch begreifen, was ihm geschieht

Der schwerste Vorwurf datiert vom März 2019 als der junge Mann, knapp volljährig, als Babysitter für ein zweijähriges Kind fungierte. Am fraglichen Abend habe er dabei gleich zweimal im Abstand von etwa zwei Stunden sexuelle Handlungen an dem Kleinkind vorgenommen, sagt die Anklage. Zudem habe er es für sexuelle Handlungen an sich selbst missbraucht, was den Tatbestand der Schändung erfülle. Er habe dabei offensichtlich den Umstand ausgenutzt, dass sich das Kind aufgrund seines Alters weder wehren noch begreifen konnte, was ihm geschah, so die Anklage weiter.

Schlägerei beim Kantifest

Abgerundet wird dieses verstörende Bild durch weitere Sexual- und Gewaltdelikte. Zuvorderst führt die Staatsanwaltschaft einen Vorfall beim Kantifest auf. Der damals kurz vor seinem 18.  Geburtstag stehende junge Mann habe sich dabei mit einem Kollegen nebeneinanderstehend auf der Herrentoilette erleichtert, als zwei weitere Festbesucher das stille Örtchen aufsuchten. Nach kurzem Gruss zwischen den beiden Duos sei es dann zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Dabei habe der Angeklagte zunächst den einen geschlagen, dann den anderen. Während der erste Kollege weitgehend unverletzt in die Knie ging, erlitt der zweite eine Fraktur des Nasenbeins. Dazu kam eine schwere Verschiebung der Nasenscheidewand, die heute noch ihrer vollständigen Heilung harrt. Erst fünf Monate später konnte der Täter ermittelt werden. Ebenfalls in diesem Zeitraum schlugen gemäss Anklage mehrere illegale Gewaltdarstellungen sowie verbotene Pornografie zu Buche, die die Würde der dargestellten Personen in schwerster Weise verletzten. Die entsprechenden Bilder und Videos habe er illegal via Whatsapp heruntergeladen und gespeichert.

Drogenkonsum über Jahre hinweg

Des Pudels Kern zeichnet sich schliesslich wohl bei den ebenfalls von der Anklage erhobenen Vorwürfen wegen zahlreicher Drogendelikte ab, namentlich Vergehen und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Über zweieinhalb Jahre soll er fast 1,4 Kilogramm Cannabis gekauft haben. Die eine Hälfte diente dem steten Eigenkonsum, die andere Hälfte dem Weiterverkauf zur Finanzierung seiner Sucht. Mindestens 16 Abnehmer aus der Region Werdenberg-Sarganserland gehörten zu seinen Kunden, zwei Drittel davon minderjährig.
 Er konsumierte selber und verkaufte weiter.
Er konsumierte selber und verkaufte weiter.
Bild: Archiv
Er selbst konsumierte regelmässig, teils mehrfach täglich. Zudem waren Amphetamine im Umlauf. Nur eine halbe Stunde vor dem besagten Babysittereinsatz etwa warf er sogenanntes Speed ein. Zuletzt schlägt noch ein kleineres Strassenverkehrsdelikt zu Buche. Unter Drogen, dreimal so viel wie erlaubt, befuhr er eine gesperrte Strasse. Nach der Verhaftung beschlagnahmte die Polizei schliesslich vier Handys, ein Laptop und eine Festplatte. Dazu kamen diverse Kleidungsstücke zur Spurensicherung. Allein die Untersuchungskosten belaufen sich derzeit auf über 22'000 Franken. Hinzu kommen Zivilforderungen von aktuell knapp 30'000 Franken. Der Angeklagte hat die Forderungen zum schwersten Vorwurf, der Schändung des Kindes, dem Grundsatz nach bereits anerkannt.

Eine deliktorientierte Therapie empfohlen

Eine psychiatrische Gutachterin hatte bei ihm eine Persönlichkeitsakzentuierung festgestellt, die aber keine Störung im Sinne einer Krankheit sei. Sie empfiehlt eine deliktorientierte Therapie, die im ambulanten Setting vollzogen werden könne und allenfalls bereits im Strafvollzug begonnen werden könne. Dies mache nicht zuletzt auch deshalb Sinn, weil sich der Beschuldigte dazu bereit zeige. Dies ändert aber nichts am Antrag der Staatsanwaltschaft auf ein lebenslanges Betätigungsverbot mit Kindern beruflich wie privat. Es gilt die Unschuldsvermutung.