Im Januar befand sich die Schweiz noch in der «besonderen Lage». Die Covid-19-Verordnung galt noch – und damit auch die Maskentragepflicht im öffentlichen Verkehr. Einen Mittsechziger aus dem Obertoggenburg schien das wenig zu kümmern. Er sass im Zug von Uznach nach Wattwil, und zwar ohne Maske.
Dies brachte ihm einen Strafbefehl in Sachen «Pflichtverletzung der Covid-19-Verordnung» ein, wie aus dem entsprechenden Schreiben des Untersuchungsamtes Uznach hervorgeht. So habe ihn die SBB-Transportpolizei auf die geltende Maskentragepflicht aufmerksam gemacht und ihm sogar eine Hygienemaske angeboten.
Der Mann habe sich allerdings geweigert und ausserdem behauptet, er könne keine Masken tragen. Einen entsprechenden Dispens habe er nicht vorweisen können. Dafür habe er dem Sicherheitspersonal zu verstehen gegeben, dass er die Covid-Verordnung ohnehin für nicht bindend halte.
Die Strafprozessordnung sieht vor, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben als Rückzug der Einsprache gewertet werden kann. Gemäss Bundesgericht darf davon aber nur ausgegangen werden, wenn das «gesamte Verhalten des Beschuldigten» diese Annahme aufdränge.
Im September ging der zuständige Richter nicht davon aus, dass ein Rückzug gewollt sei. Die schriftliche Korrespondenz mit dem Beschuldigten deute vielmehr darauf hin, dass dieser seine Argumente vorbringen wolle. Also setzte das Kreisgericht Toggenburg eine zweite Hauptverhandlung an, nämlich für diesen Mittwoch. Doch auch diese Woche blieb der Beschuldigte der Verhandlung fern.
Trotz dieser zweiten Absenz könne man im konkreten Fall nicht davon ausgehen, dass der Mittsechziger seine Einsprache zurückziehe. Vielmehr heisst es seitens des Gerichts, die schriftlichen Aussagen des Beschuldigten würden zum Ausdruck bringen, dass «er ein Interesse an einer gerichtlichen Beurteilung des Sachverhalts» habe. Warum er dann aber zum zweiten Mal nicht vor Gericht auftauchte, bleibt ungeklärt.
Mit einem Urteil dürfte der Fall für das Kreisgericht Toggenburg abgeschlossen sein. Ob er das für den Beschuldigten auch sein wird, bleibt an dieser Stelle allerdings noch offen. Der Beschuldigte hätte nämlich die Möglichkeit, gegen den Entscheid des Kreisgerichts Berufung einzulegen. Der Fall müsste dann von den St. Galler Kantonsrichtern beurteilt werden.