Das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen wies den Rekurs gegen einzelne «Chez Fritz»-Planerlasse der Stadt Buchs im Januar 2022 ab. Der Entscheid wurde daraufhin von der Rekurrentin als Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen weitergezogen.
Der Stadtrat Buchs nimmt nun in einer Medienmitteilung von Donnerstag mit grosser Genugtuung zur Kenntnis, dass der Entscheid des Bau- und Umweltdepartements durch das Verwaltungsgericht vollumfänglich gestützt und die Beschwerde in allen Punkten abgewiesen wird.
Geeigneter Standort für ein Hochhaus-Projekt
Laut Gericht habe der Stadtrat die Verfahren formell korrekt durchgeführt. Zudem bestätigt auch das Verwaltungsgericht, dass das «Chez Fritz»-Areal aus rechtlicher Sicht ein besonders geeigneter Standort für ein Hochhaus-Projekt sei, sich in ein planerisches Gesamtkonzept einordne und die vorgesehene Gesamtrevision der Ortsplanung nicht präjudiziere.
Die Planungen der Grundeigentümerin, die Entscheide der Stadt Buchs und des Bau- und Umweltdepartements werden vom Verwaltungsgericht allesamt als rechtens angesehen.
Weiter teilt die Stadt Buchs mit, dass der Entscheid nicht rechtskräftig ist. Er kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Falls dies nicht erfolgt, treten der Teilzonenplan, die Änderung zur Ergänzung des Baureglements zur Schwerpunktzone und der Sondernutzungsplan «Chez Fritz» in Kraft. Anschliessend fehlt für den Baubeginn nur noch eine rechtskräftige Baubewilligung.