Der politische Vorstoss war letzten September von Kantonsrätin Katrin Frick (Buchs) gemeinsam mit vier Amtskolleginnen und Amtskollegen sowie 53 Mitunterzeichnenden eingereicht worden. Darin wurde angeregt, das Chauffieren von Kindern in die Schule zu reduzieren.
Durch das Zurücklegen zumutbarer Schulwege im Auto der Eltern würden den Kindern wichtigen Erfahrungen auf dem Schulweg vorenthalten, wurde argumentiert.
Und zusätzlich stellten diese Autos für die zu Fuss gehenden Kinder die wohl grösste Unfallgefahr dar, weil diese genau in der Zeit, in welcher am meisten Kinder auf dem Schulweg sind, die Zufahrtswege und nicht selten auch die Trottoirs behindern, hiess es in der Motion weiter.
Eine maximale Reduktion , die faktisch einem Verbot gleichkomme, erachtet die Regierung als unverhältnismässig.
Ein in der Verfassung garantiertes Grundrecht
Die St. Galler Regierung hält in ihrer Antwort fest, dass der ordentliche Schulweg zwischen Elternhaus und Schule aufgrund der vorrangigen, im Bundeszivilrecht verankerten elterlichen Sorge in der Verantwortung der Eltern liege, soweit er dem Kind zumutbar sei. Es liege deshalb auch im Ermessen der Eltern, auf welche Art das Kind den Schulweg zurücklegt.Die gesetzliche Verankerung einer von den Motionärinnen und Motionären verlangten «maximalen Reduktion von Elterntaxis» hätte eine Einschränkung dieser elterlichen Sorge, aber auch des verfassungsmässig garantierten Grundrechts auf persönliche Freiheit nach Bundesverfassung und Kantonsverfassung sowie des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens zur Folge. Einschränkungen von Grundrechten durch ein öffentliches Interessen oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter müssten gerechtfertigt und verhältnismässig sein.