Es geschah an einem Morgen im März. Auf einer Wiese im Bereich Wilen in Ebnat-Kappel brachte ein Bauer Jauche aus. Dabei platzte der Gülleschlauch.
Gemäss Kantonspolizei St. Gallen flossen so «mehrere tausend Liter» der Jauche in den angrenzenden Stegbach, dann weiter in die Thur. Die Feuerwehr rückte aus, errichtete eine Wassersperre und pumpte den Bach aus. Der genaue Schaden an Flora und Fauna konnte nicht beziffert werden (diese Zeitung berichtete).
Pumpvorgang nicht mit Wasser geprüft
Elf Feuerwehrangehörige sowie mehrere Patrouillen der Kantonspolizei standen im Einsatz – es war klar, dass der Zwischenfall zur Anzeige gebracht werden würde.
Nun liegt der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vor: Dem Landwirt wird ein fahrlässiges Vergehen gegen das Bundesgesetz für Gewässerschutz sowie eine fahrlässige Übertretung des Umweltschutz-Bundesgesetzes vorgeworfen.
Die Staatsanwaltschaft sieht in beiden Punkten klare Verstösse. Der Landwirt habe die Gülle mittels Pumpe ausbringen wollen – dabei verlegte er die Jaucheschläuche über den Stegbach. Es kam zu einem Überdruck, schliesslich platzte der Schlauch.
Der Beschuldigte habe die Schläuche ungenügend stabil verkuppelt und lediglich ineinandergesteckt und mit zwei Briden (Schlauch-Schellen, Anm. d. Redaktion) fixiert. Zudem habe er es unterlassen, den Pumpvorgang vorgängig mit Wasser zu prüfen.
«In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mindestens pflichtwidrig unvorsichtig, also fahrlässig», hält die Staatsanwaltschaft fest. Als Landwirt seien etwaige negative Folgen seines Tuns für den Beschuldigten voraussehbar und damit vermeidbar gewesen.
Geständiger Landwirt, bedingte Geldstrafe
Mildernde Umstände machte die Staatsanwaltschaft aber geltend. So habe der Beschuldigte unmittelbar nach dem Vorfall «aus eigenem Antrieb» alle nötigen Massnahmen eingeleitet, um die Verschmutzung einzudämmen. Auch habe er die kantonale Notrufzentrale informiert und sei geständig gewesen.
Billig wird es aber trotzdem nicht für den Bauern aus Ebnat-Kappel. Die Geldstrafe beläuft sich auf 12 Tagessätze zu je 180 Franken, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Dazu kommen eine Busse von 500 Franken sowie die Verfahrenskosten – so entsteht ein Rechnungsbetrag von 1400 Franken.
Bei Nichterfüllung der Probezeit könnten es also total 3560 Franken werden. Gegen den Strafbefehl kann noch bis Anfang November Einsprache erhoben werden; ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.