Der Fall vom Februar letzten Jahres hat für derartige Erregung gesorgt, dass er es weit über Lokale hinaus den Sprung in die nationalen Medien schaffte. Anstoss bot ein Fasnachtswagen zum Thema «Kantonsratswahlen». Das Gefährt war im Vorfeld mit diversen Wahlplakaten samt Fotos allerlei Kandidierender ausgestattet worden. Damit verbunden war die ominöse Frage, wie viele «Neger» es in St.Gallen denn noch brauche?
Die Staatsanwaltschaft hatte dem Beschuldigten in der Folge vorgeworfen, damit gegen die Rassismusstrafnorm verstossen zu haben. Dies im Allgemeinen, weil der Spruch Menschen dunkler Hautfarbe generell herabwürdige, aber auch im Speziellen, weil das Bild eines bekannten Lokalpolitikers dunkler Hautfarbe just neben dem «N-Wort» stand. Der Betroffene reichte denn auch Privatklage ein.
Beschuldigter will Fotograf bestrafen
An Schranken zeigte sich der Beschuldigte unerschrocken, verzichtete auf einen Anwalt und plädierte in eigener Sache auf unschuldig. «Ich beantrage die Bestrafung des Fotografen», betonte er zur allgemeinen Überraschung in seiner allerersten Einlassung. Denn das Foto von seinem Fasnachtswagen sei illegal geschossen worden, erklärte er, es habe ebenso illegal seinen Weg zur Presse gefunden und sei schliesslich illegal abgedruckt worden. Die Bilder könnten somit nicht berücksichtigt werden. Im Grunde entfalle damit gar die Grundlage für das Verfahren, er habe ja keine Erlaubnis erteilt.
Ferner führte er ins Feld, dass er persönlich das Wort «Neger» bloss als neutrale Bezeichnung für eine Gruppe von Menschen verstehe, nicht als herabwürdigend. Wer Weisse beleidige, komme ja auch nicht vor Gericht, Beispiel Trump, erklärte er weiter. Im Übrigen könne man sich an der Fasnacht mehr erlauben, dabei habe es das N-Wort ja sogar in «Anführungszeichen» gesetzt. Und er habe es sofort abgeklebt, als ihm die Fasnachtsgesellschaften von Wangs und Mels die Teilnahme am Zug verbieten wollten. Zudem habe er den Wagen bereits im November, also zu einem Zeitpunkt aufgebaut, als die Rassismusstrafnorm noch gar nicht Kraft gewesen sei. Die sei erst im Januar in Kraft getreten.
Wiederholungsgefahr klein
Die Einzelrichterin musste mehrfach intervenieren, um deutlich zu machen, dass in der Schweiz Gerichte die Verhandlung führen und Fragen stellen, nicht der Angeklagte. Trotzdem rissen die respektlos wirkenden Versuche nicht ab, das Gericht zu unterbrechen, zu kritisieren, zu beeinflussen und mit Vorwürfen zu konfrontieren. Das Gericht liess sich davon aber nicht beeindrucken und gab dem Beschuldigten hinreichend Raum, seine Version darzustellen.
Das Urteil fiel gleichwohl deutlich aus. Der Schuldspruch sei schon deshalb zwingend, weil der Sachverhalt als solcher unbestritten sei, hiess es, und zwar zu einem Zeitpunkt, dass die neue Strafnorm gegen Rassismus in Kraft war. Der Mann sei mit seinem Wagen durch die Öffentlichkeit gefahren. «Das Wort Neger erfüllt die Voraussetzungen einer Herabwürdigung in klassischer Weise», hiess es. Zudem sei die Fasnacht kein Freipass für Ehrverletzungen. Es komme auch nicht darauf an, ob sich ein Privatkläger persönlich angegriffen fühle oder nicht. «Rassendiskriminierung ist ein Offizialdelikt und wird von Staatswegen verfolgt, egal ob es angezeigt wird oder nicht.»
Das Strafmass fiel mit 8400 Franken recht happig aus, wenn auch niedriger als beantragt. Die Anklage wollte 13'800 Franken, dazu eine Busse von 2760. Ausschlaggebend waren die aktuell bescheideneren Vermögensverhältnisse. Die Strafe wurde bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von zwei Jahren. Dies, weil keine Wiederholungsgefahr bestehe. Der Verurteilte kündigte an, das Urteil in Ruhe zur Kenntnis zu nehmen, um sich selbst ein Urteil zu bilden. Sehr wahrscheinlich aber werde dagegen vorgehen und wohl ans Kantonsgericht gelangen.