Gericht findet keinen Verstoss: Angeklagter handelte im Sinne des Tierwohls | W&O

17.06.2022

Gericht findet keinen Verstoss: Angeklagter handelte im Sinne des Tierwohls

Das Kreisgericht Toggenburg hat eine Busse wegen des Transports von sechs Schlachtschweinen annulliert.

Von Sabine Camedda
aktualisiert am 28.02.2023
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Er habe nicht den Betrieb und die generellen Abläufe zu beurteilen, sondern nur eine einzige Handlungsweise, sagte der Toggenburger Einzelrichter. Und bei dieser sieht er keinen Verstoss, weder gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung noch gegen das Tierseuchengesetz und die Tierseuchenverordnung. Folglich sprach er den Angeschuldigten frei. Allerdings, sagte er in der mündlichen Urteilsbegründung weiter, wisse er nicht genau, wo er strafrechtlich ansetzen müsste. Es gebe so viele Erläuterungen zu den Gesetzestexten. Doch das Verhalten des angeschuldigten Landwirts und Metzgers sei so nirgends beschrieben und somit schwer einzuordnen.

Beim Angestellten fehlte der Transportausweis

Zur Last gelegt wurde dem Angeschuldigten mehrfache vorsätzliche Übertretung des Tierschutzgesetzes und des Tierseuchengesetzes wegen einer vorschriftswidrigen Beförderung von Tieren und Treiben von Viehhandel ohne Viehhandelspatent. Dafür müsse er eine Busse von 1100 Franken zahlen, plus Gebühren von 600 Franken, heisst es im Strafbefehl. Dieser basiert auf einer Verkehrskontrolle im Dezember 2020. P., ein Angestellter des Angeschuldigten, transportierte sechs Schlachtschweine, als er von der Polizei kontrolliert wurde. Der Transport sei ordnungsgemäss durchgeführt worden, stellte der Polizist fest. Allerdings verfügte P. nicht über den erforderlichen Transportausweis. Die Staatsanwaltschaft leitete deswegen ein Verfahren gegen den Betriebsinhaber ein und hielt zudem fest, dass dieser über ein Viehhandelspatent verfügen müsste, weil er die von einem anderen Landwirt gekauften Schweine nicht in seinem Betrieb schlachten wollte.

Er konnte nicht selber schlachten

Der Angeschuldigte, der sein Berufsleben lang als Metzger und Landwirt tätig war, wehrte sich gegen die Vorwürfe. Es stimme, dass er die Schweine nicht in seinem Betrieb schlachten konnte. Das sei aber eine Notfallsituation gewesen, denn an diesem Morgen sei ein Gerät kaputtgegangen, das für die Schlachtung der Schweine notwendig war. Weil er keinen Platz hatte, um die angelieferten Tiere bei sich unterzustellen, habe er entschieden, sie zur Schlachtung in einen anderen Betrieb zu bringen. «Ich habe im Sinne des Tierwohls gehandelt», sagte der Angeschuldigte. Dass weder sein Angestellter P. noch er zu diesem Zeitpunkt einen gültigen Transportausweis gehabt haben, sei der Coronasituation geschuldet. P. hatte nie einen und seiner war im Oktober 2020 abgelaufen. Der Kurs, den er für die Verlängerung hätte machen müssen, fand nicht statt. Inzwischen habe er den Kurs absolviert und den Ausweis wieder erhalten, sagte er vor dem Richter.

Es war kein Handel, sondern eine Lösung

Der Angestellte P., so bekräftigte der Verteidiger in seinem Plädoyer, habe den bemängelten Transportausweis nicht gebraucht, wenn er betriebsinterne Tiere herumführe. Er habe davon ausgehen können, dass die Tiere zum Betrieb gehören, auch wenn die Schweine erst am Morgen gebracht worden seien. Den Vorwurf des fehlenden Viehhandelpatents liess der Verteidiger ebenfalls nicht gelten. Sein Mandant habe keinen Handel betrieben, sondern etwas unternommen, damit er die Tiere trotz des Schadens in seinem Betrieb schlachten konnte. «Er hat nie gedacht, dass das etwas Falsches war. Und er hätte auch nicht gewusst, was er hätte anders machen sollen.» Ausserdem sind Metzger, welche Tiere für die Schlachtung im eigenen Betrieb kaufen, von der Pflicht des Viehhandelpatents ausgenommen. Und sein Mandant habe nichts anderes gemacht.