Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen lehnte die Einwände gegen das «Chez Fritz»-Hochhaus am 25. Oktober 2022 ab. Da seitens der Beschwerdeführerin kein Weiterzug ans Bundesgericht erfolgte, sind der Teilzonenplan, die Änderung zur Ergänzung des Baureglements zur Schwerpunktzone und der Sondernutzungsplan «Chez Fritz» nun rechtskräftig.