«Gefühlt bin ich oft beinahe auf der Bahnhofstrase in Buchs überfahren worden. Offenbar wissen die meisten Fahrzeuglenker noch immer nicht, dass Fussgänger in der Begegnungszone Vortritt haben», schreibt eine W&O-Leserin an die Redaktion.
«Überfahren» tönt vielleicht etwas krass, denn schliesslich rollt der Verkehr auf der Bahnhofstrasse lediglich mit Tempo 20, das ist die Höchstgeschwindigkeit in Begegnungszonen. Da kommt ein Fahrzeug, das gebremst wird, fast augenblicklich zum Stillstand.
Begegnungszonen gibt es vor allem in städtischen Gebieten. Um das W&O-Einzugsgebiet herum gibt es gemäss www.begegnungszonen.ch in Widnau, Altstätten, Wattwil und Rorschach Begegnungszonen.
Diese Vorgabe ist in Buchs an der Bahnhofstrasse so konsequent umgesetzt, dass grosse Busse und Lastwagen richtiggehend durch das Eingangsportal der Begegnungszone zirkeln müssen.
Bei der Polizei melden sich gelegentlich Fussgänger
Florian Schneider, Mediensprecher der Kantonspolizei, erklärt auf Anfrage, es würden gelegentlich Fussgängerinnen und Fussgänger der Polizei berichten, dass ihnen das Vortrittsrecht nicht gewährt werde oder dass in Begegnungszonen zu schnell gefahren werde. Bei der Kantonspolizei St. Gallen seien keine grösseren Probleme mit Begegnungszonen aktenkundig, sagt Schneider, und fügt an:Wenn es in einer Begegnungszone einmal zu einem Unfall kommt, dann hat dieser nichts mit der Zone an sich zu tun.Die Beobachtung der W&O-Leserin kann bestätigen, wer sich oft in den beiden Buchser Begegnungszonen bewegt – also auf der Bahnhofstrasse (westlich der Kreuzung Technikumstrasse) und auf dem Bahnhofplatz. Häufig bremsen oder stoppen Fahrzeuglenkerinnen und -lenker nicht, selbst wenn klar ist, dass Leute, die zu Fuss unterwegs sind, die Strasse queren möchten. Für den Sprecher der Kantonspolizei ist klar: In der Begegnungszone sei es wie überall im Leben: Würden alle mehr Rücksicht aufeinander nehmen, dann gäbe diese Probleme gar nicht.
Vortrittsberechtigt, aber Verkehr nicht behindern
Weil diese Rücksichtnahme jedoch viel zu häufig ein Wunsch bleibt, sei noch einmal auf die klare rechtliche Situation hingewiesen. In der Signalisationsverordnung heisst es unter Artikel 22 b Begegnungszone:Das Signal ‹Begegnungszone› kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.In der Verordnung über die Begegnungszonen heisst es in Artikel 5, Gestaltung des Strassenraums:
Die Übergänge vom übrigen Strassennetz in eine Zone müssen deutlich erkennbar sein. Die Ein- und Ausfahrten der Zone sind durch eine kontrastreiche Gestaltung so zu verdeutlichen, dass die Wirkung eines Tores entsteht.