In dem politischen Vorstoss wurde bemängelt, dass die Machtfülle der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Kesb) im Kanton enorm sei und sich Betroffene nicht selten ohnmächtig oder entwürdigend behandelt fühlen.
Weiter wird betont, dass «einige, wenn nicht alle Berufsbeistandschaften im Kanton chronisch unterfinanziert sind». Auch verlangten die Interpellantinnen und Interpellanten auch eine Kostentransparenz.
In der Vernehmlassungsvorlage zum II. Nachtrag zum EG-KES (Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht) im Jahr 2018 wurde die Bestimmung aufgenommen, dass die Kesb in Kindesschutzverfahren auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
Aufgrund kontroverser Stellungnahmen im Rahmen der Vernehmlassung wurde diese Bestimmung jedoch in der Folge nicht im Entwurf zuhanden des Kantonsrates aufgenommen. Die Regierung ist, wie sie in ihrer Antwort auf die Interpellation festhält, aber nach wie vor der Ansicht
Kosten bei Barauslagen variieren sehr stark
Gemäss einer Umfrage bei den neun regionalen Kesb wurden im Jahr 2021 durchschnittliche Gebühren zwischen 75 und 180 Franken je Fall erhoben, hält die Regierung in ihrer Antwort fest. Die Kosten für den Ersatz von Barauslagen betrugen im Jahr 2021 in Kindesschutzverfahren im Durchschnitt zwischen Fr. 185 und 14000 Franken je Fall. Diese Kosten würden stark variieren, weil die Kosten für externe Gutachten sehr hoch ausfallen können. Die Regierung weist darauf hin, dass die Datenqualität der Umfrage bei den Kesb sehr unterschiedlich ist, da diese die Zahlen uneinheitlich bzw. zum Teil nicht erheben. Daher können die Beträge lediglich als grober Rahmen gesehen werden. Zusätzlich zu den amtlichen Kosten werden den Eltern die Kosten für die Entschädigung und die Spesen einer Beistandsperson auferlegt. Die pauschale Entschädigung betrage wenigstens 1000 und höchstens 10000 Franken je Jahr. Hinzu kommen Kosten für die Spesen. Die Entschädigung und der Spesenersatz seien vom Vermögen der betroffenen Person zu bezahlen, bis die Vermögensfreigrenze von 10000 für Alleinstehende und 20000 Franken für Paare und Minderjährige erreicht ist.Die Mitwirkung von Eltern ist von Bedeutung
Ob amtliche Kosten erhoben werden, liegt im Ermessensspielraum der jeweiligen Kesb. So erhob eine Organisation im Kanton keine amtlichen Kosten, drei Kesb verzichten auf einen Teil bzw. erheben in Kindesschutzverfahren keine oder nur in Ausnahmefällen Gebühren. Eine Vereinheitlichung bei der Kostenauferlegung habe nicht stattgefunden.dass eine entsprechende Bestimmung zum Verzicht auf amtliche Kosten zweckmässig wäre.Die Mitwirkung und Kooperation der Eltern sei bei der Abklärung sowie der Umsetzung von Kindesschutzmassnahmen einer der wichtigsten Erfolgsfaktoren. Studien würden zeigen, dass Kindesschutzmassnahmen mit Kostenfolgen für die Eltern deren Motivation und Kooperation verringern. Ein Verzicht auf die amtlichen Kosten würde die Akzeptanz für den Abklärungsprozess und die behördlich angeordneten Massnahmen verbessern. Ein Verzicht auf amtliche Kosten löse die Problematik der hohen ausseramtlichen Kosten für die erstinstanzlichen Verfahren nicht.