Lösungen des Kantons St. Gallen zum Streit um Toggenburger Alphütten wurden diskutiert | W&O

27.05.2022

Lösungen des Kantons St. Gallen zum Streit um Toggenburger Alphütten wurden diskutiert

Die Toggenburger Alpkorporationen besprachen die Ideen des Kantons. Zudem beantwortete der Regierung einen Vorstoss aus dem Kantonsrat.

Von PD/MAS
aktualisiert am 28.02.2023
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  Die Eigentumsrechte an Alpgebäuden im Toggenburg liegen bei den Alpkorporationen, obwohl die Gebäude traditionell von einzelnen Korporationsmitgliedern genutzt und teilweise auch von diesen erbaut wurden. Diese Diskrepanz zwischen den rechtlich verankerten Eigentumsverhältnissen und der gelebten Tradition führte unter anderem zu Unsicherheiten bezüglich Investitionen, Nachfolge- regelungen und der Übergabe von Betrieben. Lösungsansätze den Alpkorporationen erläutert Das Departement des Innern und das Volkswirtschaftsdepartement haben Lösungsansätze erarbeitet, wie die gelebten Eigentumsverhältnisse und jene, die im Grundbuch eingetragenen sind, aufeinander abgestimmt werden können. Das heisst es in einer Mitteilung des Kantons St. Gallen. An einer Versammlung der Präsidien der Alpkorporationen am Dienstag wurden die verschiedenen Lösungsansätze des Kantons nochmals erläutert. Auf dieser Basis haben die Teilnehmenden die kantonalen Muster des Alpzimmervertrags und des Baurechtsvertrags diskutiert und bearbeitet. Musterverträge bearbeiten und diskutieren Dabei ging es darum, die Musterverträge auf die Bedürfnisse der Alpbewirtschaftung abzustimmen, ist in der Mitteilung zu weiter lesen. Diese überarbeiteten Musterverträge werden den Alpkorporationen zur Verfügung gestellt, sodass sie mit ihren Mitgliedern einen passenden Lösungsansatz diskutieren können. Alpkorporationen entscheiden über Lösung Jeder Ansatz habe Vor- und Nachteile sowie unterschiedliche Kostenfolgen. Die Entscheidung über den Lösungsansatz liege in der Zuständigkeit der Alpkorporationen, heisst es weiter. Diesen steht es frei, sich zusammen mit den Alpgebäudenutzenden auf einen der verschiedenen Lösungsansätze zu verständigen. Die Eintragung eines Baurechts scheint für viele Landwirtinnen und Landwirte eine gangbare Lösung zu sein, schrieben die Kantonsräte Ivan Louis (SVP, Nesslau) und Martin Sailer (SP, Wildhaus-Alt St.Johann) in einer Interpellation an die Regierung, die sie in der April-Session im Parlament eingereicht haben. Aber es gelte ein Vorbehalt:
Für die Eigentümer dürfen durch diese Anpassung der Verwaltungspraxis keine Kosten entstehen.
Nur ein Teil der Kosten wird erlassen Die beiden Obertoggenburger Kantonsräte fragten die Regierung deshalb an, ob diese bereit sei, allfällige Kosten zu übernehmen. Nun liegt die Antwort vor. Darin heisst es, dass eine Eintragung von Baurechten eine Grundlage in den Statuten voraussetzt. Die Prüfung und Genehmigung dieser Statuten verursacht Gebühren durch das Departement des Innern. Auf diese Gebühren werde einmalig verzichtet. Diese Praxis gelte auch für die bodenrechtlichen Bewilligungen für die Alpzimmerbesitzenden. Beurkundungs- und Grundbuchgebühren seien jedoch Sache der Gemeinden. Ebenso sei es den Gemeinden überlassen, inwieweit sie sich bei den amtlichen Vermessungskosten beteiligen wollen. Je nach Art und Umfang des Baurechtsvertrags können insgesamt Gebühren und Kosten zwischen 300 und 10'000 Franken anfallen. Wo der Verzicht auf eine Vermarkung möglich ist Die Kantonsräte fragten zudem den Regierungsrat, ob man anhand des Geoportals die Gebäude für die Eintragung des Baurechts parzellieren könne, um so auf Marksteine verzichten zu können. Lediglich bei den Alp- und den Weidegebieten könne man auf eine Vermarkung verzichten, schreibt die Regierung. Im Geoportal könne man die Grenzen nicht rechtsverbindlich festlegen. Auch die Fristen beschäftigen die Kantonsräte Martin Sailer und Ivan Louis. Die neue Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. «Bis dahin sollen die Korporationen vieles neu geregelt haben», schreiben die Kantonsräte und fragen deshalb, ob eine Fristenverlängerung möglich sei. Regierungsrat schliesst Fristverlängerung nicht aus Gerade bei denjenigen Lösungsansätzen, die eine Statutenbestimmung erforderten, sei es nicht sinnvoll, an dieser Frist durchgehend festzuhalten, schreibt die Regierung. Entsprechen bestehe die Möglichkeit, die Frist auf begründeten Antrag bis höchstens 1. Januar 2026 zu verlängern.