Im Vorfeld dieser Veranstaltung wurden den Genossenschaftern schriftliche Abstimmungsunterlagen zugestellt. In diesen Unterlagen wurden die Genossenschafter aufgerufen, in einer Urabstimmung schriftlich zu den Anträgen des Verwaltungsrates Stellung zu nehmen. Das heisst: Die Genossenschafter können nur mit Ja oder Nein zu den einzelnen Anträgen Stellung beziehen.
In den Statuten der Raiffeisen Werdenberg steht im Art. 16: Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Bank. Art. 20 quater: Jedes Mitglied kann zu einem traktandierten Geschäft anlässlich der Behandlung in der Generalversammlung Anträge stellen.
Nun hat der Verwaltungsrat die Genossenschafter ausgetrickst, indem er die Anträge in Form einer Urabstimmung abstimmen lies. Dies in Anlehnung der vergangenen Pandemiejahren. An obiger Veranstaltung waren keine Fragen oder Anträge möglich. Dies ist meines Erachtens ein klarer Verstoss gegen den Art. 20. Mit der Durchführung einer «Generalversammlung» mittels Urabstimmung wird das Mitspracherecht des Genossenschafters ausgehebelt. Wohin soll dies noch führen?
Jakob Gabathuler, Scherm/Hauptstrasse 94, 9476 Weite