Raus aus dem Haus und ab in die Natur - Doch: darf man in der Wildnis zelten? | W&O

18.07.2022

Raus aus dem Haus und ab in die Natur - Doch: darf man in der Wildnis zelten?

Die Regeln zum Wildcampen in der Schweiz sind durch den Schweizer Alpen Club (SAC) klar definiert. Der W&O hat sich in den Gemeinden seines Einzugsgebiets umgehört, was toleriert wird und was nicht.

Von Robert Kucera / Gianluca Volpe
aktualisiert am 28.02.2023
Abo Aktion schliessen
News aus der Region?

Alle Geschichten, alle Bilder

... für nur 9 Franken im Monat oder 96 Franken im Jahr.

Der Sommer ist da, und wenn es einem Gewitter nicht gerade vermiesen, ist das Wetter perfekt, um die heimische Wildnis aufzusuchen und die raue Natur hautnah zu erleben. Und wenn es einmal ein zweitägiger Ausflug werden soll, nimmt man einfach sein Zelt mit und übernachtet, wo man sich gerade befindet und wie einem gerade beliebt. Ganz einfach. Oder doch nicht? Wie bei allem in einer gesitteten Gesellschaft gibt es auch hier Regeln in Form von Gesetzen zu beachten. Grundsätzlich ist das Wildcampen in der Schweiz nicht verboten. Will heissen: Laut Artikel 699 Abschnitt 1 im Zivilgesetzbuch sind Wald und Weide für jedermann zugänglich. Doch wie so oft gilt: Keine Regel ohne Ausnahme.

Generelles Campingverbot in klar definierten Gebieten

Im Grunde sind laut Weisungen des Schweizer Alpen-Clubs (SAC) einzelne Übernachtungen einer kleinen Anzahl Personen an Standorten oberhalb der Waldgrenze aus ökologischer Sicht meist unbedenklich – und bieten zudem ohnehin die beste Aussicht. Dies gelte jedoch nur, wenn das Campieren oder Biwakieren (das Übernachten ohne Zelt) rücksichtsvoll erfolgt. Ein generelles Verbot für Übernachtungen im Zelt gilt in der Schweiz aber zum Beispiel in Biotopen, Wildtierschutzgebieten, Wildruhezonen und den meisten Naturschutzgebieten. Auskunft gibt das Publikationsportal für amtliche Geodaten unter map.geo.admin.ch. Weitere generelle Verbote umfassen beispielsweise militärische Sperrzonen. Bei solchen darf jedoch davon ausgegangen werden, dass sie signalisiert sind. Wie das Amt für Natur, Jagd und Fischerei mitteilt, ist schliesslich jeder Kanton und jede Gemeinde ermächtigt, eigene Einschränkungen in Bezug auf Wildcamperinnen und -camper zu erlassen.

Buchs

Innerhalb der Grenzen der Stadt Buchs wird einiges toleriert. Die Stadt teilt mit: «Unter der Voraussetzung, dass ein respektvoller und rücksichtsvoller Umgang mit unserer Natur besteht, ist dies eher unbedenklich. So sind etwa oberhalb der Waldgrenze einzelne Übernachtungen (nicht in Gruppen) möglich. Vorausgesetzt ist die Einhaltung allgemein bekannter Vorgaben.» Wichtig sei es, dass beim Verlassen der Wildnis oder des Berges nur der eigene Fussabdruck  hinterlassen wird. Esswaren, Essensreste  oder Abfälle dürfen nicht liegengelassen werden. Zudem muss die Notdurft abseits von Gewässern und mit normalen Toilettenpapier erfolgen (keine Papiertaschen- oder Feuchttücher) - die Exkremente müssen vergraben werden. Ein Verbot herrsche, so teilt die Stadt Buchs weiter mit, auf privaten Grundstücken, wenn die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung gestört oder gefährdet sind. In Schutz- und Jagdgebieten sowie sensiblen Lebensräume ist das Campieren verboten. Das Zelt aufschlagen kann man jedoch auf dem Campingplatz von Buchs.
 Alternative zum Wildcampen: Das Zelt auf einem offiziellen Campingplatz aufstellen.
Alternative zum Wildcampen: Das Zelt auf einem offiziellen Campingplatz aufstellen.
Bild: PD

Gams

Grundsätzlich gibt es keine Einschränkungen, so schreibt die Gemeinde Gams. Ausser in Wildtierschutzgebieten oder Wildruhezonen aber auch in militärischen Sperrzonen. In Bezug aufs Wildcampieren hat Gams kein spezielles Reglement. Die Gemeinde verweist an dieser Stelle auf die Regelungen des SAC: Hier wird auf einen schonenden und rücksichtsvollen Umgang mit der Natur verwiesen. Dass der Platz sauber geräumt und «gefetzelt» wieder verlassen wird, sollte selbstverständlich sein. Besondere Vorsicht ist beim Entfachen von Feuer geboten, allfällige Feuerverbote sind zu beachten.

Grabs

Die Gemeinde Grabs verweist zum Thema Wildcampieren auf geltende Schutzverordnungen und Schutzzonenplänen. Diese sind auf der Internetseite der Gemeinde (Rubrik Reglemente) einsehbar. So steht geschrieben, dass gemäss geltender Schutzverordnung Berggebiet das Campieren im Perimeter Naturschutzgebiet Feuchtstandort,  Erholungsanlagen sowie im Lebensraum Kerngebiet verboten ist. Dieser Perimeter umfasst das ganze Berggebiet. In Artikel 12 heisst es zwar «ausserhalb bewilligter Plätze». Die Gemeinde Grabs präzisiert an dieser Stelle: «Zum damaligen Zeitpunkt bestand oberhalb des Parkplatzes beim Berggasthaus Voralp noch ein rudimentärer Campingplatz (ohne Infrastruktur). Dieser wurde aber vor weit mehr als zehn Jahren ersatzlos aufgehoben. Seither erteilen wir gestützt auf die Schutzverordnung allen Camping-Anfragen eine Absage bzw. verweisen diese an die Campingplätze in Buchs oder Wildhaus. Gleichzeitig weisen wir auf günstige Übernachtungsmöglichkeiten im Berggasthaus Voralp hin.» Weiter heisst es, dass die Einhaltung der geltenden Schutzverordnungen in Grabs schon seit Jahren mit Hilfe der Gemeindepolizei und freiwilligen Naturschutzaufsehern überwacht wird.

Sennwald

Aus der Gemeinde Sennwald können in Folge einer Ferienabwesenheit keine detaillierten Angaben gemacht werden. Die Gemeinde teilt aber mit, dass es in Sennwald keine speziellen Regeln gäbe.

Sevelen

Wie die Gemeinde Sevelen mitteilt, besteht auf ihrem Gebiet keine spezielle Regelung bezüglich Wildcampieren. Es wird auf die Weisungen des SAC hingewiesen: Schonender, respektvoller Umgang mit der Natur bezüglich Abfall und Lärm. Auch sollte vorab geklärt werden, wo sich die ökologisch sensiblen Lebensräume befinden (Wildtierschutzgebiete, Wildruhezonen, Biotope). Diese Informationen können aus den Publikationsportal (Geoportal.ch) entnommen werden. Das Beachten der aktuellen Waldbrandsituation (Naturgefahrenportal Schweiz; naturgefahren.ch) oder die Gemeindeweisungen hierfür werden vorausgesetzt. Zudem wird empfohlen, das Einverständnis des Grundeigentümers einzuholen. Speziell auf beweideten Wiesen mahnt die Gemeinde vor der Gefahr von Mutterkühen oder Herdenschutzhunden.

Wartau

Wie die Gemeinde Wartau in einem Schreiben festhält, kann auf Privatgrundstücken nur mit Erlaubnis des Grundstückbesitzers gecampt werden. Auf öffentlichem Raum gelten die Bestimmungen der Gemeinde oder des Grundstückeigentümers. In Wartau ist signalisiert, wo das Campen (Fussballplatz, Schollberg usw.) auf keinen Fall erlaubt ist. In allen anderen Fällen muss die Zustimmung der Gemeinde respektive des Grundeigentümers eingeholt werden. Der Lager- und Festplatz in der Heuwiese ist zum Beispiel bewilligungspflichtig.

Wildhaus-Alt St. Johann

Die Regelungen in Wildhaus-Alt St. Johann unterscheiden sich im Grundsatz nicht von den Regelungen anderer Gemeinden, wie die Gemeinde mitteilt. Das heisst: Wildcampen ist in bewohnten Gebieten und unterhalb der Baumgrenze verboten. Oberhalb der Baumgrenze ist zelten in einzelnen Nächten für kleine Gruppen erlaubt, sofern auf die Natur Rücksicht genommen wird. Das beinhaltet unter anderem, dass in Wildschutzgebieten, Wildruhezonen oder Naturschutzgebieten nicht gezeltet werden darf. Und selbstverständlich sollte der Übernachtungsplatz wieder in Ordnung gebracht und der Abfall mitgenommen werden. Ausserdem muss ein allfälliges Feuerverbot beachtet werden. Weiter heisst es, dass campieren auf öffentlichen Parkplätzen grundsätzlich verboten ist. Schlafen im Camper wäre möglich, es dürfen aber weder Stühle noch Tische aufgestellt werden. Wer Camping mit allem Drum und Dran geniessen will, dem stehen in Wildhaus-Alt St. Johann drei Campingplätzen und ein offizieller Stellplatz für Wohnmobile und Camper zur Verfügung.