Gesetz über Wahlen und Abstimmungen sGS 125.3, Art.3. Das Stimmgeheimnis ist gewahrt. Die zuständigen Stellen treffen die erforderlichen Massnahmen.
Briefliche Stimmabgabe Art. 58 – 61 … Nach der Prüfung (des Stimmausweises) werden die separaten Kuverts mit dem oder den Stimmzetteln bis zum Beginn der Auszählung in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt. Der Stimmausweis wird verwahrt (er gilt nur für den einen Wahlgang).
Ergebnisermittlung Art. 76 ff. Das Stimmbüro beginnt am Vormittag des Wahl- oder Abstimmungstages. Die Auszählung von brieflich abgegebenen Stimmen am Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages ist zulässig (für diesmal am 21. September).
Briefliche Stimmabgaben für 22. ds., welche schon eingegangen sind, dürften nicht vor dem 21. ds. geöffnet und Stimmzettel nicht ausgewechselt werden, ohne dass bestehendes Recht gebeugt wird. Wenn ich bereits abgestimmt habe und mich nicht um neue Stimmzettel bemühe, ist meine Stimme ungültig; reiche ich neu ein, habe ich keinen gültigen Stimmausweis für eine zweite Stimmabgabe; und wer hat dann genau meine geheime Stimme aus der verschlossenen Urne gefischt?
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This Schwendener, Churerstrasse 114a, Buchs